2007/444/EG: Beschluss des Rates vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT über die Rücknahme spezifischer Zugeständnisse in Verbindung mit der Rücknahme der Länderlisten der Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu diesem Abkommen nach dem in Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.
Article 3
1 (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder von dem mit dem entsprechenden Artikel der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für die betreffende Ware eingesetzten Ausschuss unterstützt.
2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
3 (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das in Artikel 1 genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
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