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Seqlense EUR-Lex

2007/471/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

CELEX
32007D0471
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-06-12
In force since
2007-07-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik in ihren Beziehungen untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen ab dem 1. September 2007.

2 Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gelten für die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik in ihren Beziehungen untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen ab dem in diesen Bestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt.

3 Ab dem 7. Juli 2007 dürfen SIS-Echtdaten an die betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 können die betroffenen Mitgliedstaaten wie die Mitgliedstaaten, für die der Schengen-Besitzstand bereits in Kraft gesetzt worden ist, ab dem 1. September 2007 Daten in das SIS einstellen und SIS-Daten nutzen.

4 Bis zum Zeitpunkt der Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu den betroffenen Mitgliedstaaten a) sind diese Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Staatsangehörigen dritter Länder, die von einem anderen Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen; b) werden diese Mitgliedstaaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt) einstellen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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