2007/512/EG: Beschluss des Rates vom 15. Februar 2007 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
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Article 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung Islands und Norwegens an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt. ( 6 )
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 1 der Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, an diese Vereinbarung gebunden zu sein.
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