2007/568/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3891)
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Article 1 Finanzhilfe der Gemeinschaft
1 Das Vereinigte Königreich kann für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit im Jahre 2006 entstandenen Ausgaben eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.
Article 2 Empfänger
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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