2007/658/EG: Beschluss des Rates vom 26. September 2007 über den Abschluss eines Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
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Article 1
Das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Zusatzabkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzabkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Zusatzabkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 1
1 (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (im Folgenden „Landwirtschaftsabkommen“ genannt) einschließlich aller Änderungen, die von dem Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und dem Gemischten Veterinärausschuss beschlossen werden, gilt für Liechtenstein.
2 (2) Die Liechtenstein spezifischen Anpassungen der Anhänge 4 bis 11 des Landwirtschaftsabkommens sind im Anhang dieses Abkommens (im Folgenden „Zusatzabkommen“ genannt) niedergelegt und sind Bestandteil dieses Zusatzabkommens.
Article 2
1 (1) Bei der Anwendung und Weiterentwicklung des Landwirtschaftsabkommens werden die liechtensteinischen Interessen von einem Vertreter Liechtensteins in der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft und im Gemischten Veterinärausschuss und den betreffenden Arbeitsgruppen vertreten; der bilaterale Charakter des Landwirtschaftsabkommens bleibt dadurch unberührt.
2 (2) Gemäß den Artikeln 6 und 11 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern. Gemäß Anhang 11 Artikel 19 des Landwirtschaftsabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss den Anhang dieses Zusatzabkommens ändern, soweit er Anhang 11 des Landwirtschaftsabkommens betrifft. Diese Änderungen bedürfen der Zustimmung des liechtensteinischen Vertreters.
Article 3
Dieses Zusatzabkommen a) tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft; b) kann durch schriftliche Erklärung gegenüber den anderen Parteien gekündigt werden. Es tritt ein Jahr nach dem Tag der Zustellung der Kündigungserklärung außer Kraft; c) findet keine Anwendung mehr, sobald das Landwirtschaftsabkommen oder der Zollvertrag nicht mehr in Kraft ist.
Article 4
Dieses Zusatzabkommen wird in dreifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.
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