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Seqlense EUR-Lex

2007/801/EG: Beschluss des Rates vom 6. Dezember 2007 über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

CELEX
32007D0801
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-06
In force since
2007-12-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gelten für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen mit Wirkung vom 21. Dezember 2007. Insofern diese Bestimmungen die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen regeln, gelten sie für Luftgrenzen mit Wirkung vom 30. März 2008. Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch die betreffenden Mitgliedstaaten werden mit Wirkung vom 21. Dezember 2007 aufgehoben.

2 Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gelten für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit Wirkung vom 21. Dezember 2007.

Article 2

Vor dem 21. Dezember 2007 ausgestellte nationale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt bleiben bis zum 30. Juni 2008 während ihrer Geltungsdauer für die Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der übrigen betreffenden Mitgliedstaaten gültig, insofern sie diese Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für die Zwecke der Durchreise gemäß der Entscheidung Nr. 895/2006/EG anerkannt haben. Die in dieser Entscheidung niedergelegten Bedingungen finden Anwendung.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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