2007/823/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro zur Erleichterung der Visaerteilung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vor ( 2 ) .
Article 3
Die Kommission, die von Sachverständigen der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.
Article 4
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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