2007/840/EG: Beschluss des Rates vom 29. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Erleichterungen bei der Erteilung von Visa wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Mitteilung vor ( 2 ) .
Article 3
Die Kommission vertritt mit Unterstützung der Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Gemeinschaft in dem gemäß Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Sachverständigenausschuss.
Article 4
Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Sachverständigenausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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