2007/859/EG: Beschluss des Rates vom 22. Oktober 2007 über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot
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Article 1
1 (1) Das Protokoll zur Änderung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot, nachstehend „Protokoll“ genannt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
2 (2) Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Die Durchführungsbestimmungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 dieses Beschlusses in dem Umfang erlassen, der für die uneingeschränkte Anwendung des Protokolls ab 1. Januar 2008 erforderlich ist.
Article 4
1 (1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.
2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4). Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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