2007/877/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zu den Ausgaben Belgiens, Deutschlands, Finnlands, Frankreichs und der Niederlande zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6405)
Text
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Article 1
Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2007 zur Deckung der Ausgaben, die Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich und die Niederlande in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Ausrottungsprogrammen im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.
Article 2
1 Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 694273 EUR festgesetzt.
2 Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.
Article 3
Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt: a) Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt. Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Finnische Republik gerichtet.
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