Gemeinsamer Standpunkt 2007/338/GASP des Rates vom 14. Mai 2007 zur Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Usbekistan
Text
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Article 1
Die in Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP genannten Maßnahmen werden um einen Zeitraum von 6 Monaten verlängert. Sie gelten für die im Anhang des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, die für die unterschiedslose und unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt in Andijan sowie für die Behinderung einer unabhängigen Untersuchung unmittelbar verantwortlich sind.
Article 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.
Article 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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