Verordnung (EG) Nr. 146/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 hinsichtlich der Bedingungen für bestimmte Schleppnetze für Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen
Text
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Article 1
„(4 Abweichend von Absatz 2 dürfen Fischereifahrzeuge, die den Fang an Bord pumpen, eine Steertleine in einer Entfernung von höchstens 10 m von den hintersten Steertmaschen anbringen, wenn mit Schleppnetzen mit einer Maschengröße von höchstens 70 mm gefischt wird.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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