Verordnung (EG) Nr. 551/2007 der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker
Text
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Article 1
„(3 Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verarbeiter, die im Kalenderjahr höchstens 2000 Tonnen Zucker ankaufen.“
„(3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin für die Entrichtung des einmaligen Betrags gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit. Die Mitgliedstaaten teilen jedem Zucker erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Unterabsatz 1 genannten Termin, spätestens aber am 31. Januar 2008, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrages mit.“
„(3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Termin gemäß Absatz 2 innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer diesbezüglichen Entscheidung mit. Die Mitgliedstaaten teilen jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen mindestens einen Monat vor dem in Absatz 2 genannten Termin, spätestens aber am 30. November des Wirtschaftsjahres, für das die Quote zugeteilt wird, die Höhe des von ihm geschuldeten Betrags mit.“
Article 20a Produktionsabgabe
Ab dem Wirtschaftsjahr 2007/08 teilen die Mitgliedstaaten jeweils spätestens am 31. Januar eines Jahres jedem zugelassenen Zucker und jedem Isoglucose erzeugenden Unternehmen den Betrag der Produktionsabgabe mit, den es für das laufende Wirtschaftsjahr zu zahlen hat.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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