Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel 36 verboten ist, in bestimmte Staaten, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt, unterliegt den im Anhang aufgeführten Verfahren.
Article 2
Die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 wird aufgehoben.
Article 3
Diese Verordnung tritt am vierzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens. Die Verordnung (EG) Nr. 801/2007 gilt jedoch weiterhin für eine Dauer von 60 Tagen ab diesem Zeitpunkt für die in Spalte c des Anhangs der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle, die in Spalte b oder in den Spalten b und d des Anhangs dieser Verordnung aufgeführt sind.
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