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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1456/2007 der Kommission vom 10. Dezember 2007 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96, (EG) Nr. 2375/2002, (EG) Nr. 2377/2002, (EG) Nr. 2305/2003, (EG) Nr. 955/2005, (EG) Nr. 969/2006 und (EG) Nr. 1964/2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Reis- und Getreidesektor

CELEX
32007R1456
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2007-12-10
In force since
2007-12-14
End of validity
2008-12-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz muss sich auf eine Menge von mindestens 5 Tonnen und höchstens 500 Tonnen beziehen. In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben. Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.“

Article 3

1 Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus. Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.

2 Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung erteilt.“

Article 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege: a) spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, auf die sich diese Anträge beziehen; b) spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie den Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 zurückgezogen wurden; c) spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen, die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.“

Article 2

„(3 Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“

„(4 Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt. Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Article 3

„(3 Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“

„(4 Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt. Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Article 4

„(3 Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag die beantragte Menge angegeben ist, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“

„(4 Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt. Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Article 5

„(4 Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung sind ein Frachtpapier und ein Nachweis für den Präferenzursprung vorzulegen, die in Ägypten gemäß dem Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen für die betreffenden Partien ausgestellt wurden.“

Article 4

1 Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen.

2 Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Absatz 1 dieses Artikels folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus. Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.

3 Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 gelten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung bis zum Ende des darauf folgenden Monats.“

Article 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege: a) spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Gesamtmengen nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind; b) spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind; c) spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen, die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.“

Article 6

„(3 Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen ‚entfällt‘.“

„(4 Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag für die Mitteilung gemäß Absatz 3 erteilt. Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen senden die zuständigen Behörden der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Article 7

„(3 Die Einfuhrlizenzanträge sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jeweils bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.“

Article 5

1 Überschreiten die im Laufe einer Woche beantragten Mengen die verfügbare Kontingentsmenge, so setzt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 spätestens am vierten Arbeitstag, der auf den letzten Tag der Antragstellung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der vorliegenden Verordnung folgt, den Zuteilungskoeffizienten für die in der abgelaufenen Woche beantragten Mengen fest und setzt die Einreichung neuer Einfuhrlizenzanträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums aus. Die während der laufenden Woche eingereichten Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten lassen zu, dass die Antragsteller innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten die Anträge zurückziehen, bei denen die Menge, für die die Lizenz erteilt werden muss, weniger als 20 Tonnen beträgt.

2 Die Einfuhrlizenz wird am achten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung ausgestellt.

3 Die Ausstellung einer Einfuhrlizenz für eine Menge, die nicht über die im Ursprungszeugnis gemäß Artikel 2 genannte Menge hinausgeht, verpflichtet zur Einfuhr aus Bangladesch.“

Article 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege: a) spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Mengen (in Produktgewicht) nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind; b) spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind; c) spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (in Produktgewicht und aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.“

Article 8

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2008.

Relations

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