Verordnung (EG) Nr. 1518/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Wermutwein
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Article 1
Es wird ein jährliches Zollkontingent (laufende Nummer 09.0098) von 13810 hl (erga omnes) eröffnet, um Wermutwein (und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger) der Unterposition 22059010 zu einem Kontingentzollsatz von 7 EUR/hl in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
Article 2
Das jährliche Zollkontingent nach Artikel 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b sowie 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
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