Verordnung (EG) Nr. 1520/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung auf unbegrenzte Zeit (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die in Anhang I genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 2
Die in Anhang II genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 3
Die in Anhang III genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 4
Die in Anhang IV genannte Zubereitung der Gruppe „Mikroorganismen“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 5
Die in Anhang V genannte Zubereitung der Gruppe „Enzyme“ wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen für unbegrenzte Zeit zugelassen.
Article 6
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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