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Seqlense EUR-Lex

2008/74/EG: Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

CELEX
32008D0074
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2007-10-09
In force since
2007-10-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über den Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten — vorbehaltlich des Abschlusses — zu unterzeichnen.

Article 3

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten wenden das Zusatzprotokoll vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ab dem 1. Januar 2007 vorläufig an.

Article 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) werden Vertragsparteien des AHEZ und nehmen das AHEZ sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu diesem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

Article 2 Sprachen und Zahl der Originale

Artikel 108 AHEZ erhält folgende Fassung: Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Article 3 Ursprungsregeln

4 „(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: BG ‘ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ’ ES ‘EXPEDIDO A POSTERIORI’ CS ‘VYSTAVENO DODATEČNĚ’ DA ‘UDSTEDT EFTERFØLGENDE’ DE ‘NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT’ ET ‘TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD’ EL ‘ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ’ EN ‘ISSUED RETROSPECTIVELY’ FR ‘DÉLIVRÉ A POSTERIORI’ IT ‘RILASCIATO A POSTERIORI’ LV ‘IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI’ LT ‘RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS’ HU ‘KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL’ MT ‘MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT’ NL ‘AFGEGEVEN A POSTERIORI’ PL ‘WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE’ PT ‘EMITIDO A POSTERIORI’ RO ‘EMIS A POSTERIORI’ SL ‘IZDANO NAKNADNO’ SK ‘VYDANÉ DODATOČNE’ FI ‘ANNETTU JÄLKIKÄTEEN’ SV ‘UTFÄRDAT I EFTERHAND’;“

2 „(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: BG ‘ДУБЛИКАТ’ ES ‘DUPLICADO’ CS ‘DUPLIKÁT’ DA ‘DUPLIKAT’ DE ‘DUPLIKAT’ ET ‘DUPLIKAAT’ EL ‘ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ’ EN ‘DUPLICATE’ FR ‘DUPLICATA’ IT ‘DUPLICATO’ LV ‘DUBLIKĀTS’ LT ‘DUBLIKATAS’ HU ‘MÁSODLAT’ MT ‘DUPLIKAT’ NL ‘DUPLICAAT’ PL ‘DUPLIKAT’ PT ‘SEGUNDA VIA’ RO ‘DUPLICAT’ SL ‘DVOJNIK’ SK ‘DUPLIKÁT’ FI ‘KAKSOISKAPPALE’ SV ‘DUPLIKAT’;“

Article 4 Waren im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung

1 (1) Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Südafrika in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Südafrika ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls 1 zum AHEZ erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Südafrika oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.

2 (2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Article 5

Dieses Protokoll ist Bestandteil des AHEZ.

Article 6

1 (1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Südafrika nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2 (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Article 7

1 (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

2 (2) Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Article 8

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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