2008/147/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags und die damit verbundenen Dokumente, bestehend aus der Schlussakte und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, werden hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Das Abkommen, die Schlussakte und die Gemeinsame Erklärung sind diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die ermächtigt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 12 des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft zur Bindungswirkung auszudrücken.
Article 3
Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss gemäß Artikel 3 des Abkommens.
Article 4
1 (1) Die Position der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss in Hinblick auf die Annahme seiner Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten Sonderausschusses festgelegt.
2 (2) Für alle anderen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses wird die Position der Gemeinschaft vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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