Beschluss des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen der Gemischten Ausschüsse werden hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt. Das Abkommen, die Schlussakte, der Briefwechsel und die Gemeinsame Erklärung sind diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Dieser Beschluss findet auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens aufgeführten Bestimmungen umfasst sind, und auf ihre Entwicklung Anwendung, soweit diese Bestimmungen gemäß dem Beschluss 1999/436/EG ( 5 ) eine Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union haben oder eine solche für sie festgelegt wurde.
Article 3
Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates ( 6 ) gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt.
Article 4
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu benennen, die ermächtigt ist, die Genehmigungsurkunde nach Artikel 14 des Abkommens im Namen der Europäischen Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Europäischen Union zur Bindungswirkung auszudrücken.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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