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Seqlense EUR-Lex

2008/170/EG: Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2008 zur Annahme des Arbeitsplans 2008 zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013) und zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für Finanzhilfen für die Aktionen dieses Programms (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0170
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2008-02-27
In force since
2008-02-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Arbeitsplan in Anhang I wird hiermit als Jahresarbeitsplan im Sinne eines Finanzierungsbeschlusses für die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit für das Jahr 2008 genehmigt.

2 Im Rahmen des Höchstbetrags der vorläufigen Haushaltsmittel werden Änderungen, die in der Summe 20 % des Höchstbeitrags der Gemeinschaft nicht überschreiten, als unerheblich betrachtet, sofern dadurch die Art und die Ziele des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden. Der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung beschließt solche Änderungen nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

3 Der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Generaldirektor trägt dafür Sorge, dass dieser Arbeitsplan durchgeführt wird.

Article 2

Die Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die finanzielle Beteiligung an den Aktionen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013), wie in den Anhängen II, IV und V ausgeführt, werden hiermit angenommen. Zusammen mit dem Arbeitsplan in Anhang I dienen sie als Finanzierungsbeschluss für die Gewährung von Finanzhilfen und die Vergabe von Aufträgen zur Durchführung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008—2013).

Article 3

Die für die Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) erforderlichen, im Haushaltsplan veranschlagten Mittel werden auf die mit dem Beschluss 2004/858/EG errichtete Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm übertragen.

Relations

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