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Seqlense EUR-Lex

2008/221/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2008 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einem Programm zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnisse in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2008 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 925)

CELEX
32008D0221
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-03-12
In force since
2008-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an Frankreich für das amtliche Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2008 gemäß Teil A des Anhangs wird genehmigt. Die Finanzhilfe ist auf 60 % der zuschussfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 282000 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.

Article 2

1 Binnen 60 Tagen nach Eingang des französischen Antrags ist eine Vorauszahlung von 100000 EUR zu leisten.

2 Der Restbetrag der Finanzhilfe wird nach Vorlage eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens zum 15. März 2009 bei der Kommission gezahlt. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten: a) eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele sowie Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen und b) eine Kostenaufstellung über die tatsächlich angefallenen Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen.

3 Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm innerhalb von 15 % der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für das betreffende Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten zuschussfähigen Kosten nicht überschritten wird und sofern die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden. Frankreich informiert die Kommission über die vorgenommenen Anpassungen.

Article 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2008.

Article 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Relations

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