Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Europäischer Beratender Ausschuss für Statistik
1 Es wird ein Europäischer Beratender Ausschuss für Statistik (nachstehend „Ausschuss“ genannt) eingesetzt.
2 Der Ausschuss unterstützt das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, indem er gewährleistet, dass der Bedarf der Nutzer und die Kosten für die Datenlieferanten und -produzenten bei der Koordinierung der strategischen Ziele und Prioritäten der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information berücksichtigt werden.
3 Diese Unterstützung leistet er auf allen Gebieten der Statistik, die für die Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information relevant sind.
Article 2 Aufgaben
1 Die Kommission konsultiert den Ausschuss in einem frühen Stadium der Ausarbeitung des Statistischen Programms der Gemeinschaft. Der Ausschuss gibt vor allem zu folgenden Themen eine Stellungnahme ab: a) zur Relevanz des Statistischen Programms der Gemeinschaft für die Erfordernisse der europäischen Integration und Entwicklung, die von den Gemeinschaftsorganen, den nationalen und regionalen Behörden, den verschiedenen Gruppen aus dem Wirtschafts- und Sozialbereich und der Wissenschaft zum Ausdruck gebracht werden, b) zur Relevanz des Statistischen Programms der Gemeinschaft für das Tätigwerden der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und technischen Entwicklung, c) zur ausgewogenen Verteilung von Prioritäten und Ressourcen auf verschiedene Bereiche des Statistischen Programms der Gemeinschaft und des jährlichen statistischen Arbeitsprogramms der Kommission und zu möglichen Neugewichtungen der Schwerpunkte der statistischen Arbeit, d) zu der Frage, ob die für die Umsetzung des Statistischen Programms der Gemeinschaft, einschließlich der unmittelbaren Kosten für die Gemeinschaft und die nationalen Behörden, verfügbaren Mittel ausreichen und ob Umfang, Detaillierungsgrad und Kosten von Gemeinschaftsstatistiken im Verhältnis zu den Nutzerbedürfnissen angemessen sind, e) zu den Kosten der Bereitstellung statistischer Informationen durch die Datenlieferanten und zu Möglichkeiten der Entlastung der Auskunftgebenden unter besonderer Berücksichtigung der Belastung für kleine und mittlere Unternehmen.
2 Der Ausschuss macht die Kommission auch auf Bereiche aufmerksam, in denen unter Umständen neue statistische Arbeiten erforderlich sind, und berät sie in der Frage, wie die Relevanz der Gemeinschaftsstatistiken für die Nutzer unter Berücksichtigung der Kosten für die Datenlieferanten und -produzenten verbessert werden kann.
Article 3 Beziehungen zu den Gemeinschaftsorganen und anderen Gremien
1 Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gibt der Ausschuss im Zusammenhang mit der Entwicklung der Gemeinschaftspolitik im Bereich der statistischen Information, den Prioritäten des Statistischen Programms der Gemeinschaft, der Evaluierung bestehender Statistiken, der Datenqualität und der Verbreitungspolitik Stellungnahmen zu Fragen des Nutzerbedarfs und zu den Kosten für die Datenlieferanten ab.
2 Der Ausschuss gibt im Zusammenhang mit der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken Stellungnahmen zum Nutzerbedarf und den Kosten für die Datenlieferanten ab und erstellt Berichte über diese Themen, die er dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorlegt, wenn er der Auffassung ist, dass dies für die Erfüllung seines Auftrags erforderlich ist. Die Kommission erstattet jährlich darüber Bericht, wie sie die Stellungnahmen des Ausschusses berücksichtigt hat.
3 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Ausschuss mit dem Ausschuss für das Statistische Programm und dem Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken zusammen. Er unterrichtet diese beiden Ausschüsse regelmäßig über seine Stellungnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Artikel 2 und übermittelt ihnen die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahmen und Berichte.
4 Der Ausschuss stellt Kontakte zu den nationalen Beiräten der Statistiknutzer her.
Article 4 Zusammensetzung und Ernennungsverfahren
1 Der Ausschuss hat 24 Mitglieder: a) zwölf Mitglieder werden nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Rates von der Kommission ernannt. Sie sind in ihrem Handeln unabhängig. Im Hinblick auf die Ernennung dieser Mitglieder übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Liste mit drei Kandidaten, die ausgewiesene Experten im Bereich der Statistik sind. Die Kommission bemüht sich, diese zwölf Mitglieder so auszuwählen, dass Nutzer, Auskunftgebende und andere Akteure im Bereich der Gemeinschaftsstatistiken (einschließlich der Wissenschaft, der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft) gleichermaßen vertreten sind. Die zwölf Mitglieder nehmen ihre Aufgaben in eigenem Namen wahr; b) elf Mitglieder werden direkt von den Organen und Einrichtungen ernannt, denen sie angehören: i) ein Vertreter des Europäischen Parlaments, ii) ein Vertreter des Rates, iii) ein Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, iv) ein Vertreter des Ausschusses der Regionen, v) ein Vertreter der Europäischen Zentralbank, vi) zwei Vertreter des Ausschusses für das Statistische Programm, vii) ein Vertreter des Verbands europäischer Unternehmen (Confederation of European Business — BUSINESSEUROPE), viii) ein Vertreter des Europäischen Gewerkschaftsbunds, ix) ein Vertreter der Europäischen Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe, x) der Europäische Datenschutzbeauftragte; c) der Generaldirektor von Eurostat ist kraft seines Amtes Mitglied des Ausschusses, verfügt aber über kein Stimmrecht.
2 Die Liste der Mitglieder des Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Article 5 Amtszeit der Mitglieder
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie ersetzt oder wiederernannt werden.
2 Bei Rücktritt eines Mitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit wird dieses für die restliche Amtszeit durch ein gemäß Artikel 4 ernanntes Mitglied ersetzt.
Article 6 Struktur und Arbeitsweise
1 Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden unter den von der Kommission ernannten Mitgliedern. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2 Der Vorsitzende beruft den Ausschuss mindestens einmal jährlich entweder von sich aus oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder ein.
3 Für die Ausarbeitung seiner Stellungnahmen zu sehr komplexen statistischen Fragen kann der Ausschuss im Einvernehmen mit der Kommission nicht ständige Arbeitsgruppen einsetzen, in denen ein Mitglied des Ausschusses den Vorsitz führt. Die Zusammensetzung jeder Arbeitsgruppe ist in Bezug auf den beruflichen Hintergrund und die geografische Herkunft der ihr angehörenden Fachleute ausgewogen zu gestalten. Die Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppen legen die Ergebnisse ihrer Arbeit in Form eines Berichts auf einer Sitzung des Ausschusses vor.
4 Der Ausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Studien in Auftrag geben und Seminare abhalten.
5 Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission können an den Sitzungen des Ausschusses und der Arbeitsgruppen als Beobachter teilnehmen. Der Vorsitzende kann weitere Beobachter zu den Sitzungen des Ausschusses zulassen.
6 Die Kommission stellt dem Ausschuss und den Arbeitsgruppen Sekretariatsdienste zur Verfügung.
7 Die Ausgaben des Ausschusses werden im Haushaltsvoranschlag der Kommission ausgewiesen.
Article 7 Beschlussverfahren
Die Beschlussverfahren des Ausschusses werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung des Ausschusses geregelt.
Article 8 Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder des Ausschusses Informationen, zu denen sie durch die Tätigkeit des Ausschusses oder der Arbeitsgruppen Zugang erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission ihnen mitteilt, dass diese Informationen berechtigterweise als vertraulich zu behandeln sind oder dass die Abgabe der angeforderten Stellungnahme beziehungsweise die Beantwortung der Frage zur Weitergabe solcher vertraulichen Informationen führen würde.
Article 9 Geschäftsordnung
Der Ausschuss gibt sich nach Anhörung der Kommission eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information übermittelt.
Article 10 Aufhebung
Der Beschluss 91/116/EWG wird aufgehoben.
Article 11 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2008 in Kraft.
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