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Seqlense EUR-Lex

2008/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3322) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32008D0599
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-07-04
In force since
2008-07-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen über den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang I der genannten Richtlinie eingereicht wurden, grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der genannten Richtlinie. In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel, das den betreffenden Wirkstoff enthält, erfüllen die Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anwendungszwecke zudem die Anforderungen gemäß Anhang III der genannten Richtlinie.

Article 2

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat wird die eingehende Prüfung der Unterlagen gemäß Artikel 1 fortsetzen und der Kommission die Schlussfolgerungen der Prüfung so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln, zusammen mit einer Empfehlung zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme des Wirkstoffs gemäß Artikel 1 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und diesbezüglichen Bedingungen.

Article 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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