2008/645/EG: Beschluss des Rates vom 15. Juli 2008 zur Änderung des Beschlusses 97/126/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits
Text
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Article 3
Die Durchführungsvorschriften zu den Empfehlungen und Beschlüssen des gemäß Artikel 31 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses werden gegebenenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses erlassen.
Article 4
1 Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse . Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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