2008/968/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von arachidonsäurereichem Öl aus Mortierella alpina als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8080)
Text
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Article 1
Pilzöl aus Mortierella alpina darf gemäß der Spezifikation im Anhang als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, wie in Artikel 2 der Richtlinie 2006/141/EG festgelegt, sowie in Frühgeborenennahrung in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. Die Hinzufügung von Pilzöl aus Mortierella alpina zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird durch seinen Gehalt an Arachidonsäure gemäß den Vorschriften in Anhang I Nummer 5.7 und Anhang II Nummer 4.7 der Richtlinie 2006/141/EG beschränkt. Seine Verwendung in Frühgeborenennahrung erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind .
Article 2
Die Bezeichnung der mit dieser Entscheidung zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels, das diese Zutat enthält, anzugeben ist, lautet „Öl aus Mortierella alpina“.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Beverage & Food Company, Suntory Limited, 2-4-1 Shibakoen Minato-ku, Tokio, Japan, gerichtet.
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