Empfehlung des Rates vom 12. Februar 2008 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge des Europäischen Entwicklungsfonds (7. EEF) für das Haushaltsjahr 2006 (2008/116/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EWG-Abkommen , geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen , gestützt auf das Interne Abkommen 91/401/EWG über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens , mit dem unter anderem der 7.
Europäische Entwicklungsfonds (im Folgenden „ 7. EEF “ genannt) eingesetzt wurde, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3, gestützt auf die Finanzregelung 91/491/EWG vom 29. Juli 1991 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens , insbesondere auf die Artikel 69 bis 77, nach Prüfung der zum 31. Dezember 2006 festgestellten Haushaltsrechnung und der Übersicht über die Rechnungsvorgänge des 7. EEF sowie des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 mit den Antworten der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 33 Absatz 3 des Internen Abkommens ist der Kommission die Entlastung für die Finanzverwaltung des 7.
EEF vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates zu erteilen. (2) Die Kommission hat die Rechnungsvorgänge des 7. EEF im Haushaltsjahr 2006 insgesamt zufrieden stellend ausgeführt — EMPFIEHLT dem Europäischen Parlament, der Kommission Entlastung für die Ausführung der Rechnungsvorgänge des 7. EEF für das Haushaltsjahr 2006 zu erteilen. Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008 . Im Namen des Rates Der Präsident A. Bajuk