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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital

CELEX
32008L0007
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2008-02-12
In force since
2008-03-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Richtlinie regelt die Erhebung indirekter Steuern auf a) Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften; b) Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften; c) die Ausgabe bestimmter Wertpapiere und Obligationen.

Article 2 Kapitalgesellschaft

1 Kapitalgesellschaften im Sinne dieser Richtlinie sind a) jede Gesellschaft, die eine der im Anhang aufgeführten Formen aufweist; b) jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person, deren Kapital- oder Vermögensanteile in einem der Mitgliedstaaten börsenfähig sind; c) jede Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck, deren Mitglieder berechtigt sind, ihre Anteile ohne vorherige Genehmigung an Dritte zu veräußern, und deren Mitglieder für Schulden der Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person nur bis zur Höhe ihrer Beteiligung haften.

2 Für die Zwecke dieser Richtlinie werden den Kapitalgesellschaften alle anderen Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen gleichgestellt, die einen Erwerbszweck verfolgen.

Article 3 Kapitalzuführungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie und vorbehaltlich von Artikel 4 gelten die nachstehenden Vorgänge als „Kapitalzuführungen“: a) die Gründung einer Kapitalgesellschaft; b) die Umwandlung einer Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person, die keine Kapitalgesellschaft ist, in eine Kapitalgesellschaft; c) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art; d) die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art, für die nicht Gesellschaftsrechte gewährt werden, die einen Anteil am Kapital oder am Gesellschaftsvermögen verkörpern, sondern Rechte, wie sie Gesellschaftern gewährt werden, wie z. B. Stimmrecht, Recht auf Gewinnbeteiligung oder auf Liquidationserlöse; e) die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen Mitgliedstaat; f) die Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft, die den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Drittland hat, von einem Drittland in einen Mitgliedstaat; g) die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen; h) die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft durch Leistungen eines Gesellschafters, die keine Erhöhung des Kapitals mit sich bringen, sondern ihren Gegenwert in einer Änderung der Gesellschaftsrechte finden oder geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsanteile zu erhöhen; i) die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft, wenn der Darlehensgeber Anspruch auf eine Beteiligung an den Gesellschaftsgewinnen hat; j) die Darlehensaufnahme durch eine Kapitalgesellschaft bei einem Gesellschafter, beim Ehegatten oder bei einem Kind eines Gesellschafters sowie die Aufnahme von Darlehen bei Dritten, wenn ein Gesellschafter für ein solches Darlehen Sicherheit leistet; Voraussetzung ist, dass diese Darlehen die gleiche Funktion haben wie eine Erhöhung des Kapitals.

Article 4 Umstrukturierungen

1 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Umstrukturierungen nicht als Kapitalzuführungen: a) Einbringung des gesamten Gesellschaftsvermögens einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften oder eines oder mehrerer ihrer Teilbetriebe in eine oder mehrere Kapitalgesellschaften, die gegründet werden oder bereits bestehen, sofern für die Einbringung zumindest teilweise das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentierende Wertpapiere gewährt werden; b) Erwerb von Anteilen, die eine Mehrheit der Stimmrechte einer anderen Kapitalgesellschaft ausmachen, durch eine Kapitalgesellschaft, die gegründet wird oder bereits besteht, sofern für die erworbenen Anteile zumindest teilweise das Kapital der übernehmenden Gesellschaft repräsentierende Wertpapiere gewährt werden. Wird die Mehrheit der Stimmrechte infolge mehrerer Vorgänge erreicht, so gelten nur der Vorgang, durch den die Mehrheit der Stimmrechte erreicht wurde, und die darauf folgenden Vorgänge als Umstrukturierungen.

2 Als Umstrukturierung gilt auch die Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, wenn letztere hundertprozentige Eigentümerin der ersteren ist.

Article 5 Keinen indirekten Steuern unterliegende Vorgänge

1 Die Mitgliedstaaten erheben von Kapitalgesellschaften keinerlei indirekten Steuern auf a) Kapitalzuführungen; b) Darlehen oder Leistungen im Rahmen der Kapitalzuführungen; c) die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann; d) Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung einer Kapitalgesellschaft und insbesondere i) die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art; ii) die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Kapitalgesellschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen; iii) die Änderung des Gesellschaftsgegenstands einer Kapitalgesellschaft; iv) die Verlängerung des Bestehens einer Kapitalgesellschaft; e) die Umstrukturierungen gemäß Artikel 4.

2 Die Mitgliedstaaten erheben keine indirekte Steuer irgendwelcher Art a) auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten; b) auf Anleihen einschließlich Renten, die durch Ausgabe von Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren aufgenommen werden, ungeachtet der Person des Emittenten, auf alle damit zusammenhängenden Formalitäten sowie auf die Ausfertigung, Ausgabe oder Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit diesen Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren.

Article 6 Abgaben und Mehrwertsteuer

1 Unbeschadet von Artikel 5 dürfen die Mitgliedstaaten folgende Abgaben und Steuern erheben: a) pauschal oder nicht pauschal erhobene Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren; b) Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder „fonds de commerce“ in eine Kapitalgesellschaft; c) Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Kapitalgesellschaft, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird; d) Abgaben auf die Bestellung, Eintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden; e) Abgaben mit Gebührencharakter; f) die Mehrwertsteuer.

2 Bei den in Absatz 1 Buchstaben b bis e genannten Steuern und sonstigen Abgaben darf es keinen Unterschied machen, ob der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder der Sitz der Kapitalgesellschaft im Hoheitsgebiet des die Steuer erhebenden Mitgliedstaats liegt oder nicht. Diese Steuern und sonstigen Abgaben dürfen auch nicht höher sein als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.

Article 7 Erhebung der Gesellschaftssteuer in bestimmten Mitgliedstaaten

1 Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a darf ein Mitgliedstaat, der am 1. Januar 2006 eine Steuer auf Kapitalzuführungen für Kapitalgesellschaften, nachstehend „Gesellschaftssteuer“ genannt, erhoben hat, dies fortsetzen, sofern sie den Artikeln 8 bis 14 entspricht.

2 Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er sie nicht wieder einführen.

3 Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Gesellschaftssteuer auf solche Kapitalzuführungen unbeschadet von Artikel 10 Absatz 2 nicht wieder einführen.

4 Stellt ein Mitgliedstaat die Erhebung der Gesellschaftssteuer auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung nach dem 1. Januar 2006 ein, so darf er die Steuer auf die Zuführung des betreffenden Kapitals unbeschadet von Artikel 10 Absatz 4 nicht wieder einführen.

5 Gestattet ein Mitgliedstaat nach dem 1. Januar 2006 Ausnahmen gemäß Artikel 13, so darf er anschließend keine Gesellschaftssteuer auf die betreffenden Kapitalzuführungen erheben.

Article 8 Gesellschaftssteuersatz

1 Für die Gesellschaftssteuer gilt ein einheitlicher Satz.

2 Der Satz der von einem Mitgliedstaat angewendeten Gesellschaftssteuer darf den von diesem Mitgliedstaat am 1. Januar 2006 angewendeten Satz nicht überschreiten. Verringert der Mitgliedstaat den angewendeten Satz nach diesem Zeitpunkt, so darf er einen höheren Satz nicht wieder einführen.

3 Der Gesellschaftssteuersatz darf auf keinen Fall 1 % überschreiten.

Article 9 Ausschluss bestimmter Einheiten aus dem Geltungsbereich

Zum Zweck der Erhebung der Gesellschaftssteuer können die Mitgliedstaaten beschließen, die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Einheiten nicht als Kapitalgesellschaften zu betrachten.

Article 10 Der Gesellschaftssteuer unterliegende Vorgänge und Verteilung der Besteuerungsrechte

1 Erhebt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 1 weiterhin die Gesellschaftssteuer, so unterwirft er die in Artikel 3 Buchstaben a bis d genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet. Er unterwirft auch die in Artikel 3 Buchstaben e und f genannten Kapitalzuführungen der Gesellschaftssteuer.

2 Erhebt ein Mitgliedstaat weiterhin die Gesellschaftssteuer, so kann er dies auf die in Artikel 3 Buchstaben g bis j genannten Kapitalzuführungen tun, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Kapitalzuführung in diesem Mitgliedstaat befindet.

3 Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland und ihr Sitz in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, so unterliegen die Kapitalzuführungen in diesem Mitgliedstaat der Gesellschaftssteuer.

4 Befinden sich der Sitz und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einem Drittland, so kann auf die Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat, der weiterhin die Gesellschaftssteuer erhebt, die Gesellschaftssteuer in diesem Mitgliedstaat erhoben werden.

Article 11 Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer

1 Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben a, c und d ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der tatsächliche Wert der von den Gesellschaftern geleisteten oder zu leistenden Einlagen jeder Art abzüglich der Verbindlichkeiten und Lasten, die der Gesellschaft jeweils aus der Einlage erwachsen. Die Erhebung der Gesellschaftssteuer kann verschoben werden, bis die Einlagen tatsächlich geleistet werden.

2 Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben b, e und f ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der tatsächliche Wert der Gegenstände jeder Art, die der Gesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung oder der Verlegung gehören, abzüglich der Verbindlichkeiten und Lasten, die die Gesellschaft in diesem Zeitpunkt hat.

3 Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstabe g ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der Nennbetrag der Erhöhung.

4 Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstabe h ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der tatsächliche Wert der erbrachten Leistungen abzüglich der Verbindlichkeiten und Lasten, die der Gesellschaft aus diesen Leistungen erwachsen.

5 Bei Kapitalzuführungen gemäß Artikel 3 Buchstaben i und j ist die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer der Nennbetrag der aufgenommenen Darlehen.

6 In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der tatsächliche Wert der jedem Gesellschafter zugeteilten oder gehörenden Gesellschaftsanteile als Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer dienen, ausgenommen wenn ausschließlich Bareinlagen zu leisten sind. Der steuerpflichtige Betrag darf in keinem Fall unter dem Nennbetrag der jedem Gesellschafter zugeteilten oder gehörenden Gesellschaftsanteile liegen.

Article 12 Ausschluss von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer

1 Bei Erhöhung des Kapitals umfasst die Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer nicht a) den Betrag der für die Erhöhung des Kapitals herangezogenen Eigenmittel der Kapitalgesellschaft, die bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben; b) den Betrag der durch die Kapitalgesellschaft aufgenommenen Darlehen, die in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden und bereits der Gesellschaftsteuer unterlegen haben.

2 Ein Mitgliedstaat kann von der Bemessungsgrundlage für die Gesellschaftssteuer den Betrag der von einem für die Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschafter geleisteten Einlage sowie den Anteil eines solchen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausnehmen. Wendet ein Mitgliedstaat diese Regelung an, so unterliegt jeder Vorgang, durch den die Haftung eines Gesellschafters auf seine Beteiligung am Kapital beschränkt wird, insbesondere wenn die Beschränkung der Haftung infolge Umwandlung der betroffenen Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft anderer Art eintritt, der Gesellschaftssteuer. Die Gesellschaftsteuer wird in diesen Fällen auf den Wert des Anteils erhoben, der den für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft unbeschränkt haftenden Gesellschaftern am Gesellschaftsvermögen zusteht.

3 Bei einer Kapitalzuführung gemäß Artikel 3 Buchstabe c im Anschluss an eine Kapitalverringerung infolge von Verlusten kann der Teil der Kapitalzuführung, der der Kapitalverringerung entspricht, von der Bemessungsgrundlage ausgeschlossen werden, sofern diese Erhöhung innerhalb von vier Jahren nach der Kapitalverringerung erfolgt.

Article 13 Befreiung von Kapitalzuführungen an bestimmte Kapitalgesellschaften

Die Mitgliedstaaten können eine Befreiung von der Gesellschaftssteuer auf Kapitalzuführungen an folgende Gesellschaften gewähren: a) Kapitalgesellschaften, die Versorgungsbetriebe sind, wie Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, Wasser-, Gas- oder Elektrizitätswerke, wenn deren Kapital mindestens zur Hälfte im Besitz des Staates oder anderer Gebietskörperschaften ist; b) Kapitalgesellschaften, die gemäß ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Verwaltung ausschließlich und unmittelbar kulturellen, sozialen oder mildtätigen Zwecken oder der Volksbildung dienen. Mitgliedstaaten, die solche Kapitalzuführungen von der Gesellschaftssteuer befreien, wenden auch die Ausnahme hinsichtlich der Zuführung von Anlagekapital oder Arbeitskapital an eine Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 10 Absatz 4 an.

Article 14 Abweichungsverfahren

Für bestimmte Arten von Kapitalzuführungen oder Kapitalgesellschaften können Befreiungen oder Ermäßigungen der Sätze vorgenommen werden, und zwar aus Gründen der Steuergerechtigkeit, aus sozialen Gründen oder um einem Mitgliedstaat zu ermöglichen, einer besonderen Lage Rechnung zu tragen. Zieht ein Mitgliedstaat eine solche Maßnahme in Betracht, so befasst er die Kommission rechtzeitig im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 97 des Vertrags damit.

Article 15 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln 3, 4, 5, 7, 8, 12, 13 und 14 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Diese Bezugnahme enthält außerdem eine Erklärung, wonach Bezugnahmen in bestehenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu verstehen sind. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der genannten Erklärung.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 16 Aufhebung

Die Richtlinie 69/355/EWG in der Fassung der Richtlinien, die in Anhang II Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang II Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht ab 1. Januar 2009 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Article 17 Überprüfung

Die Kommission erstattet dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf eine Abschaffung der Gesellschaftssteuer. Zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung übermitteln die Mitgliedstaaten ihr die Angaben in Bezug auf das Aufkommen der Gesellschaftssteuer.

Article 18 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Artikel 1, 2, 6, 9, 10 und 11 gelten ab dem 1. Januar 2009.

Article 19 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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