Richtlinie 2008/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/675/EWG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Text
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Article 2
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Article 2a
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 3 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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