Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2008/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

CELEX
32008L0033
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2008-03-11
In force since
2008-03-21
End of validity
2028-08-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen

„(5 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden die in anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 ausgestellten Verwertungsnachweise gegenseitig anerkennen und akzeptieren. Dazu werden Mindestanforderungen an den Verwertungsnachweis festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

„(6 Anhang I wird entsprechend dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt geändert. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

„(2 Die in Absatz 1 vorgesehenen Normen werden festgelegt. Wenn die Kommission solche Normen vorschlägt, berücksichtigt sie die Arbeit der zuständigen internationalen Gremien in diesem Bereich und trägt gegebenenfalls zu dieser Arbeit bei. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

Article 11 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 3 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions