Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (Neufassung)
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Article 1 Anwendungsbereich
1 Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung in der Gemeinschaft.
2 Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden. Des Weiteren gilt sie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder von deren Hybriden tragen oder tragen sollen.
3 Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Pflanzenschutzvorschriften.
4 Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach Drittländern ausgeführt zu werden, sofern sie eindeutig als solche gekennzeichnet und hinreichend abgesondert sind. Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 beschlossen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Vermehrungsmaterial“ bedeutet Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten. 2. „Pflanzen von Obstarten“ bedeutet Pflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder aufgepflanzt werden sollen. 3. „Sorte“ bedeutet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die a) durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert; b) zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden; und c) in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann. 4. „Klon“ bedeutet die genetisch einheitliche vegetative Nachkommenschaft einer einzigen Pflanze. 5. „Vorstufenmaterial“ bedeutet Vermehrungsmaterial, das a) nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte einschließlich der einschlägigen pomologischen Merkmale sowie zur Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde; b) zur Erzeugung von Basismaterial oder von zertifiziertem Material von anderen Pflanzen als Pflanzen von Obstarten bestimmt ist; c) die spezifischen Anforderungen an Vorstufenmaterial nach Artikel 4 erfüllt; und d) gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a, b und c genannten Anforderungen erfüllt. 6. „Basismaterial“ bedeutet Vermehrungsmaterial, das a) unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte einschließlich der einschlägigen pomologischen Merkmale sowie zur Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde; b) zur Erzeugung von zertifiziertem Material bestimmt ist; c) die spezifischen Anforderungen an das Basismaterial nach Artikel 4 erfüllt; und d) gemäß einer amtlichen Prüfung die unter a, b und c genannten Anforderungen erfüllt. 7. „Zertifiziertes Material“ bedeutet: a) Vermehrungsmaterial, das i) unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Erzeugung von Unterlagen bestimmt ist, aus zertifiziertem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde, ii) für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten bestimmt ist, iii) die spezifischen Anforderungen an zertifiziertes Material nach Artikel 4 erfüllt und iv) gemäß einer amtlichen Prüfung die in den Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen erfüllt; b) Pflanzen von Obstarten, die i) unmittelbar aus zertifiziertem Basis- oder Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurden, ii) für die Erzeugung von Obst bestimmt sind, iii) die spezifischen Anforderungen an zertifiziertes Material erfüllen, die gemäß Artikel 4 festgelegt werden, iv) gemäß einer amtlichen Prüfung die in den Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen erfüllen. 8. „CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material“ bedeutet Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die a) sortenecht und ausreichend sortenrein sind; b) für folgende Zwecke bestimmt sind: die Erzeugung von Vermehrungsmaterial, die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten und/oder die Erzeugung von Obst; c) die spezifischen Anforderungen an CAC-Material nach Artikel 4 erfüllen. 9. „Versorger“ bedeutet eine natürliche oder juristische Person, die in Bezug auf Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten berufsmäßig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung, Einfuhr und Inverkehrbringen. 10. „Inverkehrbringen“ bedeutet Verkauf, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung. 11. „Zuständige amtliche Stelle“ bedeutet: a) eine vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte Behörde, die für Fragen der Qualität von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zuständig ist; b) eine staatliche Behörde auf nationaler Ebene oder auf regionaler Ebene im Rahmen der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden. 12. „Amtliche Prüfung“ bedeutet eine Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle oder eine Prüfung im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit. 13. „Partie“ bedeutet eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist.
Article 3 Inverkehrbringen: Allgemeine Anforderungen
1 Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn a) das Vermehrungsmaterial amtlich als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material zertifiziert worden ist oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllt; b) die Pflanzen von Obstarten amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für die Einstufung als CAC-Material erfüllen.
2 Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die aus einem genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Punkte 1 und 2 der Richtlinie 2001/18/EG bestehen, werden nur dann in Verkehr gebracht, wenn der genetisch veränderte Organismus gemäß der vorgenannten Richtlinie oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden ist.
3 Sollen aus Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verwendet werden, so werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten nur dann in Verkehr gebracht, wenn das aus diesem Material hervorgegangene Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden ist.
4 Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Versorgern in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten gestatten, die bestimmt sind a) für Tests oder wissenschaftliche Zwecke oder b) für Zuchtzwecke oder c) als Beitrag zur Bewahrung der genetischen Vielfalt. Die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten eine solche Genehmigung erteilen können, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 angenommen werden.
Article 4 Spezifische Anforderungen an Gattung und Art
Für jede im Anhang I aufgeführte Gattung oder Art werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 die spezifische Anforderungen festgelegt, die folgende Angaben enthalten: a) die Bedingungen, denen CAC-Material entsprechen muss, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse, der Pflanzengesundheit und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — dem Sortenaspekt; b) die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen muss, und zwar hinsichtlich der Qualität (bei Vorstufenmaterial und Basismaterial einschließlich der Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie der einschlägigen pomologischen Merkmale), der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des/der angewandten Vermehrungssystems/-systeme und — außer bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört — des Sortenaspekts; c) die Bedingungen, denen Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden entsprechen müssen, um Edelreiser der in Anhang I aufgeführten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden zu tragen.
Article 5 Registrierung
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versorger, die Tätigkeiten im Rahmen dieser Richtlinie nachgehen, amtlich registriert werden.
2 Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 1 nicht auf Versorger anzuwenden, die nur an nicht gewerbliche Endverbraucher vermarkten.
3 Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.
Article 6 Spezifische Anforderungen
1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material sowie CAC-Material unter der Verantwortung der Versorger, die Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erzeugen oder reproduzieren, gewonnen wird. Die betreffenden Versorger ermitteln und überwachen kritische Punkte im Erzeugungsprozess, welche die Qualität des Materials beeinflussen, bewahren Informationen über die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Überwachung auf, damit sie nach einer entsprechenden Aufforderung durch die zuständige amtliche Stelle von dieser geprüft werden können, nehmen erforderlichenfalls Proben zwecks Analyse in einem Labor, stellen sicher, dass Partien von Vermehrungsmaterial während des Erzeugungsprozesses gesondert ermittelt werden können.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für den Fall, dass im Betrieb eines Versorgers ein Schadorganismus, der in den Anhängen zu der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt oder auf den in den nach Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Anforderungen Bezug genommen wird, in einem größeren Umfang als dem gemäß diesen spezifischen Anforderungen zulässigen Umfang auftritt, der Versorger unverzüglich unbeschadet anderer Meldepflichten gemäß der Richtlinie 2000/29/EG die zuständige amtliche Stelle von diesem Auftreten unterrichtet und die von dieser Stelle festgelegten Maßnahmen durchführt.
3 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Versorger mindestens drei Jahre lang Buch über ihre Verkäufe und Käufe führen, wenn Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht werden. Absatz 1 gilt nicht für Versorger, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 von der Registrierung befreit sind.
4 Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 werden, falls erforderlich, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen.
Article 7 Identitätsnachweis
1 Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten werden mit einem Hinweis auf die Sorte in den Verkehr gebracht. Soweit das Material im Falle von Unterlagen keiner Sorte angehört, ist auf die betreffende Art oder die betreffende interspezifische Hybride zu verweisen.
2 Die gemäß Absatz 1 zu nennenden Sorten müssen a) durch die Bestimmungen des Sortenschutzes rechtlich geschützt sein; b) gemäß Absatz 4 amtlich eingetragen sein; oder c) allgemein bekannt sein. Eine Sorte gilt als allgemein bekannt, wenn sie i) in einem anderen Mitgliedstaat amtlich eingetragen ist, ii) wenn in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf amtliche Eintragung oder ein Antrag auf Sortenschutz gemäß Buchstabe a gestellt wurde, iii) oder wenn sie bereits vor dem 30. September 2012 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht wurde, sofern zu ihr eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt. Der Hinweis gemäß Absatz 1 kann auch bei einer Sorte erfolgen, die an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken ist, sofern zu der betreffenden Sorte eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt und das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten als CAC-Material im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden und durch einen Hinweis auf diese Bestimmung auf dem Etikett und/oder Dokument gekennzeichnet sind.
3 Jede Sorte muss möglichst in allen Mitgliedstaaten entsprechend den Durchführungsmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 beschlossen werden können, bzw. in Ermangelung solcher Maßnahmen entsprechend den international angenommenen Leitlinien dieselbe Bezeichnung tragen.
4 Die Sorten können amtlich eingetragen werden, wenn befunden wurde, dass sie bestimmte, amtlich genehmigte Bedingungen erfüllen, oder wenn zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Sie können ferner amtlich eingetragen werden, wenn ihr Material bereits vor dem 30. September 2012 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht wurde und sofern zu ihnen eine amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt. Eine genetisch veränderte Sorte darf nur dann amtlich eingetragen werden, wenn der genetisch veränderte Organismus, aus dem sie besteht, gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden ist. Sollen aus Vermehrungsgut oder Pflanzen von Obstarten hervorgegangene Erzeugnisse als oder in Lebensmittel(n) im Sinne von Artikel 3 oder als oder in Futtermittel(n) im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verwendet werden, so wird die betreffende Sorte nur dann amtlich eingetragen, wenn das aus dem betreffenden Material hervorgegangene Lebensmittel oder Futtermittel gemäß der genannten Verordnung zugelassen worden ist.
5 Für die in Absatz 4 genannte amtliche Eintragung sind gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik folgende Anforderungen festzulegen: a) die die Bedingungen für die amtliche Eintragung; sie können insbesondere die Kriterien Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und hinreichende Homogenität umfassen; b) die bei der Prüfung der jeweiligen Sorte mindestens zu erfassenden Merkmale; c) die Prüfungsmindestanforderungen; d) die Höchstdauer der amtlichen Eintragung einer Sorte.
6 Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 kann ein System zur Mitteilung der Sorten oder Arten oder interspezifischen Hybriden an die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten eingerichtet werden; kann beschlossen werden, ein gemeinsames Sortenverzeichnis zu erstellen und zu veröffentlichen.
Article 8 Zusammensetzung der Partie und Identitätsnachweis
1 Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten partieweise getrennt zu halten.
2 Werden Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über Folgendes Buch: Zusammensetzung der Sendung und Ursprung der einzelnen Bestandteile.
Article 9 Etikettierung
1 Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten dürfen nur in ausreichend homogenen Partien und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie a) als CAC-Material eingestuft werden und von einem Dokument begleitet sind, das der Versorger gemäß den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich vom restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen; oder b) als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material eingestuft und als solches von der zuständigen amtlichen Stelle nach Maßgabe der spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 zertifiziert worden sind. Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung können in den nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 erlassenen Durchführungsmaßnahmen aufgeführt werden.
2 Bei Einzelhandelslieferung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können die Etikettierungsvorschriften gemäß Absatz 1 auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.
3 Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten einer genetisch veränderten Sorte muss auf jedem Etikett und jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an dem unter diese Richtlinie fallenden Material befestigt ist oder diesem beiliegt, unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als solches gekennzeichnet sein.
Article 10 Örtlicher Warenverkehr
1 Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen: a) Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind („örtlicher Warenverkehr“), können von der Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 ausgenommen werden. b) beim lokalen Warenverkehr mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden sind, können die Kontrollen und die amtlichen Prüfungen gemäß Artikel 13 entfallen.
2 Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ausnahmen, insbesondere bezüglich der Begriffe „Kleinerzeuger“ und „örtlicher Markt“ sowie zu den entsprechenden Verfahren, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen werden.
Article 11 Vorübergehende Schwierigkeiten bei der Versorgung
Für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, infolge Naturkatastrophen oder unvorhersehbarer Umstände, können nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 Vorschriften über weniger strenge Qualitätsanforderungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten erlassen werden.
Article 12
1 Für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, wird über die Gleichstellungsfeststellung in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 entschieden.
2 Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG bis zum 31. Dezember 2010 für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten aus Drittländern Bedingungen anwenden, die denen mindestens gleichwertig sind, die als zeitweilige oder permanente Bedingungen in den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 aufgeführt sind. Sind solche Bedingungen in den spezifischen Anforderungen nicht aufgeführt, so müssen die Einfuhrbedingungen mindestens denen entsprechen, die für die Erzeugung im betreffenden Mitgliedstaat gelten. Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels getroffen wurde, kann der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Zeitraum für die verschiedenen Drittländer nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 verlängert werden. Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaats eingeführt werden, unterliegt in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien.
Article 13 Amtliche Prüfung
1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten bei ihrer Erzeugung und bei ihrem Inverkehrbringen auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie amtlich geprüft werden. Zu diesem Zweck hat die zuständige amtliche Stelle zu jedem angemessenen Zeitpunkt freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen der Versorger.
2 Die genannten zuständigen amtlichen Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 können andere juristische Personen, die von einer genannten zuständigen amtlichen Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.
3 Nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 werden, Durchführungsbestimmungen für die Anwendung von Absatz 1 festgelegt. Diese Bestimmungen sind im Verhältnis zu der betreffenden Materialkategorie angemessen.
Article 14 Überwachung durch die Gemeinschaft
1 In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder gegebenenfalls Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfüllen. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.
2 Innerhalb der Gemeinschaft können gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen zur Nachkontrolle von Stichproben von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wurden, durchgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich um obligatorische oder fakultative Bestimmungen handelt und einschließlich pflanzenschutzbezogener Bestimmungen. Die Vergleichsprüfungen können sich auf Folgendes erstrecken: in Drittländern erzeugtes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten; für den ökologischen Landbau geeignetes Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten; Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, das im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt vermarktet wird.
3 Die in Absatz 2 genannten Vergleichsprüfungen werden eingesetzt, um die technischen Methoden der Untersuchung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zu harmonisieren und die Einhaltung der Anforderungen, denen das Vermehrungsmaterial bzw. die Pflanzen genügen müssen, zu prüfen.
4 Die Kommission regelt in Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren die Einzelheiten der durchzuführenden Vergleichsprüfungen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Ausschuss über die technischen Regelungen zur Durchführung der Tests und Prüfungen sowie über deren Ergebnisse. Falls sich Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit ergeben, so unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz.
5 Die Gemeinschaft kann für die Durchführung der Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 eine Finanzhilfe gewähren. Die Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der von der Haushaltsbehörde für das betreffende Jahr bewilligten Mittel.
6 Die für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tests und Prüfungen und die entsprechenden Finanzierungsvorschriften werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
7 Die Tests und Prüfungen gemäß den Absätzen 2 und 3 dürfen ausschließlich von staatlichen Behörden oder unter staatlicher Verantwortung stehenden juristischen Personen durchgeführt werden.
Article 15 Gemeinschaftliche Überprüfungen in den Mitgliedstaaten
1 Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, falls erforderlich, Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen und um insbesondere zu überprüfen, ob Versorger tatsächlich den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, unterstützt die Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in jeder erforderlichen Weise. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der Untersuchungen.
2 Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 19 Absatz 2 festgelegt.
Article 16 Folgemaßnahmen seitens der Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial und entsprechende Pflanzen von Obstarten die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.
2 Erweist es sich bei der amtlichen Prüfung nach Artikel 13 oder den Prüfungen nach Artikel 14, dass in den Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial bzw. in den Verkehr gebrachte Pflanzen von Obstarten den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen dieses Vermehrungsmaterials bzw. dieser Pflanzen von Obstarten innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.
3 Erweist es sich, dass Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten in den Verkehr gebracht werden, die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass gegen diesen Versorger in geeigneter Weise vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten.
4 Die Maßnahmen nach Absatz 3 werden zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten, die von dem betreffenden Versorger zum Inverkehrbringen bestimmt werden, künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.
Article 17 Klausel über den freien Warenverkehr
1 Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.
2 Über die in dieser Richtlinie oder in den spezifischen Anforderungen nach Artikel 4 festgelegten bzw. am 28. April 1992 geltenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten der in Anhang I genannten Gattungen und Arten vor.
Article 18 Änderungen und Anpassung der Anhänge
Die Kommission kann Anhang I nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 3 ändern, um ihn an die neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse anzupassen.
Article 19 Ausschuss
1 Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten, im Folgenden „Ausschuss“ genannt, unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
4 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 20 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absätze 2 und 3, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 und Artikel 21 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 30. September 2012 an.
2 Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und legen die Formulierung der Erklärung fest.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 21 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können in ihrem eigenen Hoheitsgebiet die Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten von Mutterpflanzen, die vor dem 30. September 2012 bereits existierten und bereits amtlich zertifiziert worden sind oder die Bedingungen für eine Einstufung als CAC-Material vor dem 31. Dezember 2018 erfüllt haben, gestatten. Werden das betreffende Vermehrungsmaterial und die betreffenden Pflanzen von Obstarten in Verkehr gebracht, so werden sie durch einen Hinweis auf den vorliegenden Artikel auf dem Etikett und/oder Dokument gekennzeichnet. Nach dem 31. Dezember 2018 dürfen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
Article 22 Aufhebung
1 Die durch die in Anhang II Teil A aufgeführten Rechtsakte geänderte Richtlinie 92/34/EWG wird mit Wirkung vom 30. September 2012, unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der Richtlinien, aufgehoben.
2 Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang III.
Article 23 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 24
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
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