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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission vom 17. September 2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Ausfuhrregelung für nicht unter Anhang I des EG-Vertrags fallende Waren (kodifizierte Fassung)

CELEX
32008R0904
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2008-09-17
In force since
2008-10-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Diese Verordnung legt die erforderlichen gemeinschaftlichen Analysenmethoden zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fest, soweit die Ausfuhr von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren betroffen ist. Statt einer Analysenmethode können nur die verschiedenen Schritte eines anzuwendenden Verfahrens aufgezeigt oder das einer anzuwendenden Methode zugrunde liegende Prinzip genannt werden.

Article 2

Zur Anwendung der Bestimmung „Ergebnis der Analyse der Ware“ der Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission und gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs sind folgende Methoden, Verfahrensweisen und Formeln anzuwenden: 1. Zucker Zur Bestimmung der einzelnen Zucker ist die Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC) anzuwenden. A. Der Gehalt an Saccharose gemäß Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 errechnet sich nach der Formel: a) S + (2F) × 0,95, wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt, oder b) S + (G + F) × 0,95, wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt. In den Formeln bedeuten: Sder Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;Fder Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;Gder Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC. Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen. B. Der Gehalt an Glucose gemäß Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 errechnet sich nach der Formel: a) G – F, wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als ihr Fructosegehalt; b) 0 (Null), wenn ihr Glucosegehalt niedriger ist als ihr Fructosegehalt. Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet wird und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen. 2. Stärke (oder Dextrine) (Dextrine sind als Stärke zu berechnen) A. Der in Spalte 3 von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 angegebene Gehalt an Stärke (oder Dextrine) ist für alle KN-Codes mit Ausnahme der KN-Codes 35051010, 35051090, 35052010 bis 35052090 sowie 38091010 bis 38091090 nach folgender Formel zu berechnen: (Z – G) × 0,9 In der Formel bedeuten: Zder Glucosegehalt, bestimmt nach der Methode in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 der Kommission ;Gder Glucosegehalt, bestimmt mittels HPLC. B. Zur Bestimmung des Gehalts an Stärke (oder Dextrine) in Erzeugnissen der KN-Codes 35051010, 35051090, 35052010 bis 35052090 sowie 38091010 bis 38091090 ist das in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 beschriebene Verfahren anzuwenden. 3. Gehalt an Milchfett Zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird.

Article 3

Zur Anwendung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 ist der Gehalt an D-Glucitol (Sorbit) und Mannitol mittels HPLC zu bestimmen.

Article 4

1 Es ist ein Untersuchungszeugnis anzufertigen.

2 Das Untersuchungszeugnis muss insbesondere folgende Angaben enthalten: alle erforderlichen Angaben, um die Nämlichkeit der Warenprobe sicherzustellen; die Bezeichnung des angewandten gemeinschaftlichen Verfahrens unter Angabe der zugrunde liegenden Rechtsvorschrift oder die Angabe des Literaturzitats, dem die genaue Methodenbeschreibung oder das Prinzip eines in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens entnommen wurde; die Vorkommnisse, die das Analysenergebnis beeinflusst haben können; die Analysenergebnisse, in der Form dargestellt, wie dies in der Beschreibung des angewandten Verfahrens vorgesehen ist und entsprechend den Bedürfnissen der Zolldienststelle oder jeder anderen Verwaltung, die die Untersuchung veranlasst hat.

Article 5

Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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