Verordnung (EG) Nr. 1164/2008 der Kommission vom 24. November 2008 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2009 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
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Article 1
Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Verwaltung der im Anhang IV zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 aufgeführten Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren für das Jahr 2009 festgelegt.
Article 2
Die in Artikel 1 genannten Höchstmengen werden in chronologischer Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission über die Anträge der einzelnen Unternehmer, die die im Anhang I für jeden Wirtschaftsbeteiligten festgesetzten Mengen nicht überschreiten, verteilt. Die Höchstmengen gelten jedoch nicht für diejenigen Wirtschaftsbeteiligten, die bei ihrem ersten Antrag für das Jahr 2009 für jede Kategorie und jedes betreffende Drittland gegenüber den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der ihnen für das Jahr 2008 ausgestellten Einfuhrgenehmigungen nachweisen können, dass sie aus demselben Drittland für dieselbe Kategorie tatsächlich höhere Mengen als die genannten Höchstmengen eingeführt haben. Bei diesen Wirtschaftsbeteiligten darf die von den zuständigen Behörden genehmigte Menge im Rahmen der verfügbaren Mengen nicht höher liegen als die 2008 tatsächlich aus demselben Drittland und für dieselbe Kategorie eingeführte Menge.
Article 3
Alle Einführer, die bereits 50 Prozent oder mehr der Menge ausgeschöpft haben, die ihnen gemäß dieser Verordnung zuerkannt wurde, können einen neuen Antrag für dieselbe Kategorie und dasselbe Ursprungsland stellen, sofern die Mengen die im Anhang I aufgeführten Höchstmengen nicht übersteigen.
Article 4
1 Die in Anhang II aufgeführten zuständigen nationalen Behörden können der Kommission die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen beantragt werden, ab dem 7. Januar 2009 um 10 Uhr mitteilen. Die im ersten Unterabsatz festgelegte Zeit versteht sich als Brüsseler Zeit.
2 Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Genehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bestätigt hat, dass die Einfuhrmengen verfügbar sind. Sie erteilen die Genehmigungen nur, wenn der Wirtschaftsbeteiligte a) nachweist, dass ein Vertrag über die Lieferung der Waren besteht, und b) schriftlich bestätigt, dass ihm für die betreffenden Kategorien und Länder i) noch keine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde oder ii) eine Genehmigung in Anwendung dieser Verordnung erteilt wurde, die er zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft hat.
3 Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigungen beträgt neun Monate ab Ausstellungsdatum, endet aber spätestens am 31. Dezember 2009. Die zuständigen nationalen Behörden können jedoch auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen um drei Monate verlängern, wenn die Genehmigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung zu mindestens 50 Prozent ausgeschöpft sind. Sie darf jedoch unter keinen Umständen über den 31. März 2010 hinaus verlängert werden.
Article 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
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