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Stellungnahme der Kommission vom 15. Oktober 2009 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu dem von den polnischen Behörden verhängten Verbot von Motorradfahrer-Schutzkleidung von BF Motorcycle Hardwear mit Aufprall-Protektoren des Typs Tested PR (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009A1017(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
2009-10-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 15. Oktober 2009 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu dem von den polnischen Behörden verhängten Verbot von Motorradfahrer-Schutzkleidung von „ BF Motorcycle Hardwear “ mit Aufprall-Protektoren des Typs „ Tested PR “ (Text von Bedeutung für den EWR) 2009/C 249/01 1. Die Mitteilung der polnischen Behörden Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um persönliche Schutzausrüstungen aus dem Verkehr zu ziehen und ihr Inverkehrbringen oder den freien Verkehr mit ihnen zu verbieten, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie solche Maßnahmen für gerechtfertigt hält. Werden sie für gerechtfertigt gehalten, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Ausrüstung treffen können. Am 8. August 2008 unterrichteten die polnischen Behörden die Europäische Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens von Motorradfahrer-Schutzkleidung von „ BF Motorcycle Hardwear “ mit Aufprall-Protektoren des Typs „ Tested PR “ für Ellenbogen, Unterarm, Knie und oberes Schienbein.

Das der Kommission übermittelte Dossier enthielt eine von Ashan (UK) Ltd., 68, Great Eastern Street, London, EC2A 3JT, Vereinigtes Königreich , im Auftrag von Haveba Bikewear, Metzingen, Deutschland, verfasste „ Erklärung zur CE-Kennzeichnung “ mit folgenden Anhängen, mit denen jeweils der Anspruch der Einhaltung der Richtlinie begründet wurde: Anhang „ A “ für den Schulterprotektor Typ HB-S-E, Anhang „ C “ für den Knieprotektor Typ HB-K-E, Anhang „ D “ für den Rückenprotektor Typ HB-B-E, Anhang „ E “ für den Hüftprotektor Typ HB-H-E. 2. Begründung der Maßnahme Die polnischen Behörden gaben an, dass die fragliche Schutzkleidung nicht der in Artikel 10 der Richtlinie genannten EG-Baumusterprüfung unterzogen worden war.

Ferner hätten die Gebrauchsanweisungen gefehlt. Den polnischen Behörden zufolge hat der Hersteller nicht dafür gesorgt, dass die Produkte wieder in Einklang mit den Bestimmungen gebracht wurden, nachdem er gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie dazu aufgefordert worden war. 3. Stellungnahme der Kommission Mit Schreiben vom 9. März 2009 forderte die Kommission Ashan (UK) Ltd. auf, sich zu der von den polnischen Behörden getroffenen Maßnahme zu äußern. Bislang ist keine Antwort eingetroffen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Ausführungen der betroffenen Parteien kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die polnischen Behörden nachgewiesen haben, dass die Motorradfahrer-Schutzkleidung von „ BF Motorcycle Hardwear “ mit Aufprall-Protektoren des Typs „ Tested PR “ den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG nicht entspricht.

Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass das von den polnischen Behörden verhängte Verbot gerechtfertigt ist. Brüssel, den 15. Oktober 2009 Für die Kommission Günther Verheugen Vizepräsident

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