2009/49/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein, einschließlich seiner Anhänge, des Protokolls, der Erklärungen und des konsolidierten Briefwechsels (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 die zur Durchführung des Abkommens und zur Änderung seiner Anhänge und des Protokolls erforderlichen Maßnahmen gemäß den Artikeln 29 und 30 des Abkommens zu beschließen.
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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