2009/102/EG: Entscheidung des Rates vom 4. November 2008 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn
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Article 1
1 Die Gemeinschaft gewährt Ungarn ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 6,5 Milliarden EUR, mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens fünf Jahren.
2 Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieser Entscheidung zwei Jahre lang zur Verfügung.
Article 2
1 Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Ungarns und Empfehlungen des Rates, insbesondere im Rahmen der Umsetzung des nationalen Reformprogramms und des Konvergenzprogramms sowie des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, im Einklang steht.
2 Die Kommission vereinbart mit den ungarischen Behörden nach Anhörung des WFA die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die an den finanziellen Beistand gemäß Artikel 3 Absatz 4 geknüpft werden. Diese Auflagen werden im Einklang mit den Verpflichtungen und Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in einer Vereinbarung niedergelegt. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt.
3 Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden. Die Kommission unterrichtet den WFA laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen.
Article 3
1 Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft wird Ungarn von der Kommission in höchstens fünf Tranchen zur Verfügung gestellt, deren Umfang in der Vereinbarung festgelegt wird.
2 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und der Vereinbarung sowie aufgrund der Vorlage der Gesetzesänderungen zu dem Haushaltsentwurf für 2009 an das ungarische Parlament, die auf die Erreichung eines Defizits in Höhe von 2,6 % des BIP abzielen und die die zugrunde liegenden Haushaltsmaßnahmen beinhalten, freigegeben.
3 Sofern dies zur Finanzierung des Darlehens nötig ist, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet.
4 Die Kommission entscheidet nach Stellungnahme des WFA über die Freigabe weiterer Tranchen. Die Auszahlung jeder weiteren Tranche erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des neuen, durch das IWF-Darlehen unterstützten und im bevorstehenden Konvergenzprogramm Ungarns dargelegten Wirtschaftsprogramms der ungarischen Regierung und insbesondere der in der Vereinbarung festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen. Zu diesen wirtschaftspolitischen Auflagen gehören unter anderem: a) Fortschritte bei der von der Regierung geplanten Haushaltskonsolidierung im Rahmen ihres neuen Programms, das der Empfehlung des Rates vom 10. Oktober 2006 im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sowie der Stellungnahme des Rates zur Konvergenzprogrammaktualisierung vom November 2007, insbesondere hinsichtlich des Defizitziels für 2009, entspricht; b) gezielte Maßnahmen zur Ausgabenkontrolle, die dem Konsolidierungsprozess zugrunde liegen; c) Fortschritte bei der Reform der Haushaltsführung durch Stärkung des institutionellen Rahmens und Einführung mittelfristiger Haushaltsregeln entsprechend dem Vorschlag, der gegenwärtig im ungarischen Parlament diskutiert wird; d) Reformen der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors und Stärkung der Fähigkeit der Behörden, Probleme der Solvabilität und der Zahlungsfähigkeit wirksam anzugehen; sowie e) im Rahmen der Lissabon-Strategie unterstützte sonstige Strukturreformen, wie die Verstärkung der Arbeitsanreize zur Förderung der Beschäftigung und zur Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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