2009/127/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen
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Article 1
Das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), und die beigefügte Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte sind diesem Beschluss beigefügt ( 2 ) .
Article 2
In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Die von der Gemeinschaft im Laufe der Durchführung des Abkommens bei Beschlüssen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses zu vertretende Position wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist.
Article 3
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 44 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor ( 3 ) . Der Präsident des Rates übermittelt eine Erklärung der Europäischen Gemeinschaft, der zufolge dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten für die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei, welche die gleiche Erklärung nach Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens abgegeben hat, Anwendung findet ( 4 ) .
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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