2009/149/EG: Beschluss des Rates vom 27. November 2008 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Armenien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten, nachstehend das „Abkommen“ genannt, wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.
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