2009/252/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2009 betreffend Ausnahmen von einigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1568) Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1
Den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten werden unter den Bedingungen und in den Grenzen, die dieser Anhang vorgibt, Ausnahmegenehmigungen erteilt, damit sie ihre jeweiligen nationalen statistischen Systeme an die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 anpassen können.
Article 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen und die Slowakische Republik gerichtet.
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