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Seqlense EUR-Lex

2009/459/EG: Entscheidung des Rates vom 6. Mai 2009 über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Rumänien

CELEX
32009D0459
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-05-06
In force since
2009-05-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Gemeinschaft gewährt Rumänien ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 5 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens sieben Jahren.

2 Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft steht ab dem ersten Tag nach dem Wirksamwerden dieser Entscheidung drei Jahre lang zur Verfügung.

Article 2

1 Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Rumäniens und den Empfehlungen des Rates, insbesondere den länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen der Umsetzung des nationalen Reformprogramms und des Konvergenzprogramms im Einklang steht.

2 Die Kommission vereinbart mit den rumänischen Behörden nach Anhörung des WFA die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, an die der finanzielle Beistand gemäß Artikel 3 Absatz 5 geknüpft wird. Diese Auflagen werden im Einklang mit den Verpflichtungen und Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 in einem Memorandum of Understanding niedergelegt. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt.

3 Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden. Die rumänischen Behörden stellen der Kommission zu diesem Zweck alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeiten uneingeschränkt mit ihr zusammen. Der WFA wird von der Kommission laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen unterrichtet.

4 Rumänien ist bereit, zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zur Sicherung der makroökonomischen Stabilität zu beschließen und durchzuführen, falls solche Maßnahmen im Laufe des Beistandsprogramms erforderlich werden. Die rumänischen Behörden konsultieren die Kommission, bevor sie solche zusätzlichen Maßnahmen beschließen.

Article 3

1 Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft wird Rumänien von der Kommission in höchstens fünf Tranchen zur Verfügung gestellt, deren Umfang im Memorandum of Understanding festzulegen ist.

2 Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und des Memorandum of Understanding freigegeben.

3 Sofern dies zur Finanzierung des Darlehens nötig ist, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet.

4 Die Kommission entscheidet über die Freigabe weiterer Tranchen nach Stellungnahme des WFA.

5 Die Auszahlung jeder weiteren Tranche erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des neuen Wirtschaftsprogramms der rumänischen Regierung, das im Konvergenzprogramm Rumäniens, im nationalen Reformprogramm und insbesondere in den im Memorandum of Understanding festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen zum Ausdruck zu bringen ist. Dazu gehören unter anderem: a) Einführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit bis 2011 zumindest auf den EGV-Referenzwert von 3 % des BIP zu senken. b) Verabschiedung und Ausführung eines geänderten Haushalts für 2009 (bis zum zweiten Quartal 2009), der auf Basis des ESVG-95 ein gesamtstaatliches Zieldefizit von höchstens 5,1 % des BIP vorsieht. c) Nominale Senkung der Lohnsumme im öffentlichen Dienst gegenüber 2008, indem auf die 2009 vorgesehenen Lohnerhöhungen (um nominal insgesamt 5 %) verzichtet wird (oder entsprechend viele weitere Stellen gestrichen werden) und indem die Beschäftigung im öffentlichen Sektor abgebaut wird, unter anderem indem nur einer von sieben scheidenden Mitarbeitern ersetzt wird. d) Weitere Einsparungen bei den Ausgaben für Waren und Dienstleistungen und Subventionen für öffentliche Unternehmen. e) Verbesserung der Haushaltsverwaltung durch Verabschiedung und Einführung eines verbindlichen mittelfristigen Haushaltsrahmens, Einführung von Beschränkungen für Haushaltsänderungen im Laufe des Jahres einschließlich haushaltspolitischer Regeln und Einsetzung eines „Finanzrats“ als unabhängige sachverständige Prüfungsinstanz. f) Reform des Vergütungssystem im öffentlichen Sektor, unter anderem durch Vereinheitlichung und Vereinfachung der Lohnskala und Reform der Vergünstigungsregelungen. g) Reform der maßgeblichen Parameter des Rentensystems, indem die Renten künftig an den Verbraucherpreisindex und nicht mehr an die Löhne gekoppelt werden, das Rentenalter über die aktuellen Pläne hinaus, insbesondere bei Frauen, stufenweise angehoben und die Beitragspflicht schrittweise auch für jene Beschäftigungsgruppen im öffentlichen Sektor eingeführt wird, die derzeit davon befreit sind. h) Änderung des Bank- und Konkursgesetzes, damit bei Bankenkrisen schnell und wirkungsvoll reagiert werden kann. Ein Hauptziel der Änderungen besteht darin, die Befugnisse der Verwalter von unter Insolvenzverwaltung gestellten Banken zu stärken. Neben Lösungsstrategien für Banken sollten die Befugnisse der rumänischen Zentralbank gestärkt werden, damit sie gegebenenfalls verlangen kann, dass wichtige Anteilseigner ihr Kapital aufstocken und die Bank finanziell unterstützen. Die Finanzaufsicht wird entsprechend den einschlägigen EU-Vorschriften verschärft. Außerdem werden ausführlichere Berichtspflichten zur Liquidität eingeführt. Überdies sollten die Verfahren für das Wirksamwerden der Einlagensicherung geändert werden, um Auszahlungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Nach den neuen Rechtsvorschriften wird die Einlagensicherung auf Beschluss der rumänischen Zentralbank innerhalb von 20 Tagen wirksam. Schließlich will die rumänische Zentralbank das Spektrum der sicherheitsfähigen Vermögenswerte erweitern, um eine ausreichende Liquiditätsversorgung sicherzustellen. Aufgrund der besonderen Umstände sollte die vorgeschriebene Eigenkapitalquote zu gegebener Zeit von 8 auf 10 % erhöht werden. i) Strukturreformmaßnahmen in den Bereichen der im Rahmen der Lissabon-Strategie ausgesprochenen länderspezifischen Empfehlungen. Dazu gehören sollen unter anderem Maßnahmen für eine effizientere und wirkungsvollere öffentlichen Verwaltung, qualitativ bessere öffentliche Ausgaben, eine solide Verwendung und stärkere Nutzung von EU-Mitteln, eine bürokratische, finanzielle und gesetzliche Entlastung der Unternehmen und die Bekämpfung der Schwarzarbeit, so dass die Steuerbasis verbreitert wird.

6 Um eine reibungslose Umsetzung der Programmauflagen sicherzustellen und eine nachhaltige Korrektur der Ungleichgewichte zu unterstützen, wird die Kommission dem Land bei der Haushalts-, Finanzmarkt- und Strukturreform weiterhin beratend und anleitend zur Seite stehen.

7 Für die Verwaltung des mittelfristigen Beistands der Gemeinschaft eröffnet Rumänien ein Sonderkonto bei der Rumänischen Nationalbank.

Article 4

Diese Entscheidung ist an Rumänien gerichtet.

Article 5

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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