2009/487/EG: Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2008 über den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
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Article 1
Das Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
1 (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 5 des Protokolls im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, an dieses Protokoll in ihren Beziehungen zur Schweiz gebunden zu sein.
2 (2) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 5 des Protokolls im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft auszudrücken, an dieses Protokoll in ihren Beziehungen zu Liechtenstein gebunden zu sein. Die Hinterlegung dieser Urkunde erfolgt erst, nachdem der Rat das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Schengen-Besitzstand im Namen der Europäischen Gemeinschaft und im Namen der Europäischen Union sowie das Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Dublin-Besitzstand im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt hat.
Article 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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