2009/533/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2008/22/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5251)
Text
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Article 1
„(1 Im Hinblick auf eine Änderung des von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 5 des Basisrechtsakts gebilligten Jahresprogramms legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission spätestens drei Monate vor Ablauf des Förderzeitraums einen geänderten Entwurf des Jahresprogramms vor. Die Kommission prüft das geänderte Programm und billigt es so rasch wie möglich nach dem in Artikel 20 Absatz 5 des Basisrechtsakts festgelegten Verfahren.“
Article 2
Die vorliegende Entscheidung gilt für alle Jahresprogramme, für die der Restbetrag zum Zeitpunkt ihrer Annahme noch nicht gezahlt wurde.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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