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Seqlense EUR-Lex

2009/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2223) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009D0609
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2008-06-04
In force since
2009-08-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Mit den Abnahmeverpflichtungen, die in den langfristigen Strombezugsverträgen zwischen Magyar Villamos Művek Rt. und Budapesti Erőmű Rt., Dunamenti Erőmű Rt., Mátrai Erőmű Rt., AES-Tisza Erőmű Kft, Csepeli Áramtermelő Kft., Paksi Atomerőmű Rt. sowie Pécsi Erőmű Rt. (Unterzeichner der ursprünglichen PPA und Rechtsvorgänger von Pannon Hőerőmű Rt.) niedergelegt sind, werden den Stromerzeugern staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt.

2 Die staatliche Beihilfe nach Absatz 1 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

3 Ungarn stellt die Gewährung der in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfe innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ein.

Article 2

1 Ungarn fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe von den Begünstigten zurück.

2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission nach der Zinseszinsformel berechnet.

Article 3

1 Ungarn teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. welche weiteren Maßnahmen vorgesehen sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, insbesondere welche Schritte eingeleitet wurden, um eine angemessene Simulation des Großhandelsmarkts zwecks Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags durchzuführen, und welche Methoden und Eingabedaten im Einzelnen zur Verwirklichung des vorstehend genannten Ziels angewandt bzw. verwendet werden.

2 Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Article 4

1 Ungarn berechnet den genauen Rückforderungsbetrag anhand der angemessenen Simulation einer Situation am Elektrizitätsbinnenmarkt, die sich dann entwickelt hätte, wenn keiner der in Artikel 1 Absatz 1 genannten langfristigen Strombezugsverträge seit dem 1. Mai 2004 in Kraft gewesen wäre.

2 Ungarn berechnet innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den Rückforderungsbetrag anhand der in Absatz 1 genannten Methode und legt der Kommission sämtliche relevanten Informationen bezüglich der genannten Simulation vor, insbesondere deren Resultate, die detaillierte Beschreibung der angewandten Methode und die bei der Durchführung der Simulation verwendeten Daten.

Article 5

Ungarn stellt sicher, dass die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe innerhalb von zehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung erfolgt.

Article 6

Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.

Relations

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