2009/616/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. August 2009 über die Nichtaufnahme von Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6303) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) Zulassungen für Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 enthaltende Pflanzenschutzmittel bis 17. Februar 2010 widerrufen werden; b) ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen für Petroleumöl mit der CAS-Nr. 92062-35-6 enthaltende Pflanzenschutzmittel erteilt oder erneuert werden.
Article 3
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist ist so kurz wie möglich zu halten und endet spätestens am 17. Februar 2011.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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