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Seqlense EUR-Lex

2009/832/EG: Beschluss des Rates vom 10. November 2009 über das Verfahren für Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln der Ursprungsprotokolle im Anhang zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit AKP-Staaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/399/EG

CELEX
32009D0832
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-11-10
In force since
2009-11-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt der Gemeinschaft zu einem von den AKP-Staaten, die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) unterzeichnet haben, übermittelten Antrag auf eine Ausnahmeregelung zu den in den Ursprungsprotokollen der WPA festgelegten Ursprungsregeln wird von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 2 festgelegt.

Article 2

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 284a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingesetzt wurde.

2 Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss für den Zollkodex innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Ausnahmeregelung bei der Gemeinschaft einen Entwurf des Standpunkts der Gemeinschaft. Der Ausschuss für den Zollkodex gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzt. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 EG-Vertrag für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

3 Die Kommission legt den Standpunkt der Gemeinschaft fest und übermittelt ihn unverzüglich dem im Rahmen des jeweiligen WPA eingesetzten zuständigen Ausschuss. Stimmt der Standpunkt der Gemeinschaft jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex nicht überein, so teilt ihn die Kommission dem Rat unverzüglich mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission seine Übermittlung an den im Rahmen des jeweiligen WPA eingesetzten zuständigen Ausschuss um einen Zeitraum von 25 Arbeitstagen nach der Abstimmung im Ausschuss für den Zollkodex.

4 Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Standpunkt der Gemeinschaft festlegen.

Article 3

1 Der Beschluss 2000/399/EG wird aufgehoben.

2 Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss.

Article 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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