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Seqlense EUR-Lex

2009/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Maßnahmen C 20/07 (ex NN 31/07), die Spanien zugunsten von Pickman durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3541) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32009D0849
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-05-13
In force since
2009-11-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die von Spanien durch Maßnahme 2 gewährte Beihilfe, die einen Erlass der Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt durch eine vom Generalvergleich mit den Gläubigern abweichende Einzelvereinbarung beinhaltet, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, da sie dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers gerecht wird. Die von Spanien durch die Maßnahmen 3, 4, 5 und 6 gewährte Beihilfe in Form von Beteiligungsdarlehen und Zuschüssen, die von der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien im Zusammenhang mit einem nur auf nationaler Ebene vorgelegten Umstrukturierungsplan bewilligt wurden, stellt eine rechtswidrige staatliche Beihilfe dar, die im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die von Spanien durch Maßnahme 7 gewährte Beihilfe, die in einer Garantie der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Andalusien in Höhe von 1,3 Mio. EUR für ein Darlehen von 1,6 Mio. EUR besteht, stellt eine De-minimis-Beihilfe dar, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt.

Article 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Relations

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