2009/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmaßnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9402)
Text
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Article 1
Die Maßnahmen, die für die technische Umsetzung des VIS in Bezug auf die Verfahren für die Eingabe der Daten von Visumantragstellern und die Verknüpfung der Antragsdatensätze gemäß Artikel 8 der VIS-Verordnung, für den Datenzugang gemäß Artikel 15 sowie den Artikeln 17 bis 22 der VIS-Verordnung, für die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten gemäß den Artikeln 23 bis 25 der VIS-Verordnung und für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen gemäß Artikel 34 der VIS-Verordnung erforderlich sind, sind im Anhang aufgeführt.
Article 2
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet.
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