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Seqlense EUR-Lex

2009/895/EG: Entscheidung des Rates vom 26. November 2009 zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt

CELEX
32009D0895
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2009-11-26
In force since
2009-12-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Italienische Republik informiert den Staat Vatikanstadt über die Notwendigkeit, die zwischen der Italienischen Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Vatikanstadt geschlossene Währungsvereinbarung (nachstehend „Vereinbarung“) so bald wie möglich neu zu verhandeln, und bietet ihm die Neuverhandlung der einschlägigen Bestimmungen an.

Article 2

Die Gemeinschaft strebt bei der Neuverhandlung der Vereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt folgende Änderungen an: a) Die Vereinbarung wird zwischen der Gemeinschaft und dem Staat Vatikanstadt geschlossen. Der Text der Vereinbarung kodifiziert die derzeitige Vereinbarung sowie deren Änderungen. b) Der Staat Vatikanstadt verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld oder bargeldlosen Zahlungsmitteln anwendbar werden. Er verpflichtet sich auch, alle einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Banken- und Finanzsektor zu übernehmen, falls und wenn ein Banksektor im Staat Vatikanstadt geschaffen wird. c) Die Methode zur Bestimmung der Obergrenze für die Ausgabe von Euro-Münzen der Vatikanstadt wird geändert. Die neue Obergrenze umfasst einerseits einen festen, die Nachfrage auf dem Sammlermarkt deckenden Anteil, um exzessive numismatische Spekulationen mit Münzen der Vatikanstadt zu vermeiden, und andererseits einen variablen Anteil, der der in der Republik Italien im Jahr n-1 pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen entspricht, die mit der Einwohnerzahl des Staates Vatikanstadt multipliziert wird. Unbeschadet der Ausgabe von Sammlermünzen wird der Mindestanteil von Vatikan-Euromünzen, die zum Nennwert auszugeben sind, auf 51 % festgesetzt. d) Zur Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Vereinbarung wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Ihm gehören Vertreter des Staates Vatikanstadt, der Italienischen Republik, der Kommission und der EZB an. Er kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um der Inflation und den Entwicklungen auf dem Sammlermarkt Rechnung zu tragen. Er prüft alle fünf Jahre die Angemessenheit des Mindestanteils der Münzen, die zum Nennwert auszugeben sind und kann beschließen, ihn zu erhöhen. Er fasst Beschlüsse einstimmig. Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. e) Die Euro-Münzen des Staates Vatikanstadt werden vom Instituto Poligrafico e Zecca dello Stato geprägt. Der Staat Vatikanstadt kann jedoch mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses auch eine andere, in der Herstellung von Euro-Münzen erfahrene Münzprägeanstalt in der Europäischen Union mit der Prägung der Münzen beauftragen. Im Hinblick auf die Genehmigung des Gesamtvolumens der ausgegebenen Münzen durch die EZB wird das vom Staat Vatikanstadt ausgegebene Münzvolumen dem von der Republik Italien ausgegebene Münzvolumen hinzugerechnet. f) Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. Die Gemeinschaft und der Staat Vatikanstadt können den Gerichtshof anrufen, wenn sie der Ansicht sind, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus der Währungsvereinbarung verstoßen hat. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien verbindlich, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Versäumt es die Gemeinschaft oder der Staat Vatikanstadt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb dieser First nachzukommen, so kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung fristlos kündigen.

Article 3

Die Verhandlungen mit dem Staat Vatikanstadt werden von der Italienischen Republik und der Kommission im Namen der Gemeinschaft geführt. Die Italienische Republik und die Kommission sind befugt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu paraphieren. Die EZB wird in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt und ihre Zustimmung ist in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlich. Die Italienische Republik und die Kommission legen den Entwurf der Vereinbarung dem Wirtschafts- und Finanzausschuss (WFA) zur Stellungnahme vor.

Article 4

Ab Paraphierung ist die Kommission berechtigt, die Vereinbarung im Namen der Gemeinschaft zu schließen, es sei denn der WFA oder die EZB sind der Ansicht, dass die Vereinbarung dem Rat vorgelegt werden sollte.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik, die Kommission und die EZB gerichtet.

Relations

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