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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2009 über die Benennung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur als zuständige Stelle für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10155)

CELEX
32009D0988
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2009-12-18
In force since
2009-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Europäische Fischereiaufsichtsagentur ist die Stelle, die damit beauftragt ist, a) gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Mitteilungen, mit Kopie an die Kommission, über die Untersagung von Anlandungen oder Umladungen durch Fischereifahrzeuge eines Drittlands dem Flaggenstaat bzw. den Flaggenstaaten und gegebenenfalls Kopien dieser Mitteilungen den regionalen Fischereiorganisationen zu übermitteln; b) gemäß Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 auf Ersuchen der Kommission Vor-Ort-Audits vorzusehen, die sie alleine oder in Zusammenarbeit mit der Kommission vornimmt, um die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Drittländern zu überprüfen; c) gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 den Mitgliedstaaten und den Flaggenstaaten, mit Kopie an die Kommission, weitere von den Mitgliedstaaten der Kommission übermittelte Informationen mitzuteilen, die für die Aufstellung der EU-Liste von IUU-Schiffen sachdienlich sein könnten; d) gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Sichtungsmeldungen, mit Kopie an die Kommission, allen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls dem Exekutivsekretär der zuständigen regionalen Fischereiorganisation zu übermitteln; e) gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dem Exekutivsekretär der zuständigen regionalen Fischereiorganisation, mit Kopie an die Kommission, Angaben eines Mitgliedstaats im Anschluss an eine Sichtungsmeldung betreffend eines seiner Fischereifahrzeuge zu übermitteln, die eine Vertragspartei an diese regionale Fischereiorganisation weitergeleitet hat.

Article 2

Dieser Beschluss ist an die Europäische Fischereiaufsichtsagentur gerichtet.

Relations

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