Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Text
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Article 1
Österreich wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
Article 2
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.
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